Nach Aufhebung der U-Haft: Der Prozess geht weiter

Am 07.01.2016 wurde Schubi nach 13 Monaten im Knast aus der U-Haft in der JVA Waldeck entlassen. Der Grund für diese Freilassung bestand in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock, den Haftbefehl aufzuheben und die Entlassung anzuordnen, weil eine weitere Untersuchungshaft durch die bisherige Verzögerung des Prozesses unverhältnismäßig sei. Das bedeutet nicht, dass Schubi freigesprochen wurde! Am Dienstag, den 02.02.2016, wird der Prozess gegen ihn fortgeführt. Auch wenn sich für uns mittlerweile durch die Aufhebung der U-Haft der positive Umstand ergeben hat, dass wir den Prozess gemeinsam mit Schubi bestreiten und wir uns austauschen können und er nicht mehr in Fesseln von uns abgeschottet in den Gerichtssaal geführt wird, bleibt festzuhalten, dass das ganze Unterfangen mit seiner vorläufigen Freilassung nicht beendet ist. Ein Urteil in erster Instanz ist noch im Frühjahr 2016 zu befürchten. Es gilt daher weiterhin Solidarität zu zeigen und die Unterstützungsarbeit sowie die Prozessbegleitung voranzutreiben.

Ist das Urteil bereits gefällt?

Wie wir bereits in der Vergangenheit aufgezeigt haben, ist das Verfahren von Schubi und die Vorgehensweise vor Gericht von unfassbaren Umständen gekennzeichnet. Seit Beginn wird deutlich, dass die Unschuldsvermutung, also das Grundprinzip eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens, wonach jeder Mensch, der einer Straftat beschuldigt wird, so lange als unschuldig gilt, bis er rechtskräftig verurteilt wurde, vor dem Landgericht Rostock für Schubi nicht gilt.
In der Beweisaufnahme scheint die vorsitzende Kammer die Prämisse zu haben, dass nicht sie und Staatsanwaltschaft Schubi die Schuld beweisen müssen, sondern Schubi seine Unschuld. Schubi werden weiterhin mehrere Taten zur Last gelegt, obwohl die Tatverdächtigen auf dem Videomaterial der Polizei unterschiedliche Kleidungsstücke – mal schwarze Schuhe, mal schwarze Schuhe mit weißen Streifen, mal eine schwarze Jacke, dann eine graue Jacke, dann eine Jacke mit zwei oder einer Seitentasche, Vermummung – tragen. Die Annahme ein und desselben Täters wird sich über simple Erklärungsmuster wie dem angeblichen „szenetypischen“ Kleidungswechsel erklärt. Darüber hinaus würde der Umstand, dass mehrere Personen auf dem Videomaterial diese „identifizierenden“ Merkmale aufweisen, nicht bedeuten, dass Schubi nicht der Täter sei. Er könne ja schließlich unter dieser Masse von Fußballfans sein. Aufgrund dieser dünnen Beweislage ist ein ehemaliger Mitgefangener als weiterer Hauptbelastungszeug herangezogen wurden.


Weiter kämpfen

Diese Standpunkte zeigen noch einmal umso deutlicher, dass auch nach dem Beschluss zu Schubis vorläufiger Freiheit es nicht nur notwendig bleibt, dem Gericht ganz genau zuzusehen und die Absonderlichkeiten an die Öffentlichkeit zu tragen, sondern auch wie bisher kollektiv Solidarität zu üben. Es liegt an uns allen, Schubi weiterhin bei den kommenden Schikanen und dem bald nahenden Urteil zu unterstützen und ihm zu zeigen, dass er dies nicht alleine durchstehen muss. Denn auch wenn er sich zur Zeit in Freiheit befindet, heißt es immer noch: die juristischen Auseinandersetzungen gehen weiter!

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